Gerhardt Christensen A/S
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Oktober 2015
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich 3
2. Vertragsschluss 3
3. Das Produkt 4
4. Vollmacht 4
5. Preise 4
6. Lieferbedingungen 5
7. Versand und Versicherung 6
8. Zahlungsbedingungen 6
9. Garantie / Mängelhaftung 7
10. Höhere Gewalt 8
11. Reklamations- und Überprüfungspflicht 9
12. Produktenhaftung 9
13. Produktinformation 10
14. Montage und Service 10
15. Schutz der Rechte 11
16. Zeichnungen und Beschreibungen 12
17. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht 12
1. Geltungsbereich
1.1 Jede Lieferung von Gerhardt Christensen A/S, Unternehmensidentifikationsnummer (DK) 33 77 55 20 („Gerhardt Christensen“), erfolgt auf Grund dieser vorliegenden All-gemeinen Geschäftsbedingungen, die zwischen den Parteien verbindlich vereinbart sind und damit alle vertragswidrigen Vereinbarungen und Bräuche, darunter auch sons-tige vom Käufer erstellte und übersandte Bedingungen, aufheben, soweit sich nicht aus der durch Gerhardt Christensen übersandten Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
2. Vertragsschluss
2.1 Gerhardt Christensen wird – ohne Rücksicht darauf, wie die von Gerhardt Christensen abgegebenen Erklärungen bezeichnet werden – frühestens durch diese verpflichtet, wenn Gerhardt Christensen ihre Auftragsbestätigung abgesandt hat. Gerhardt Chris-tensen ist, bis der Käufer von der Auftragsbestätigung Kenntnis erlangt hat, zum Wider-ruf der von Gerhardt Christensen übersandten Erklärungen berechtigt.
2.2 Der Käufer ist vom Angebot gebunden, wenn die Auftragsbestätigung von Gerhardt Christensen den Käufer erreicht hat. Im Falle von Einsprüchen seitens des Käufers gegen die übersandte Auftragsbestätigung, muss der Käufer spätestens 5 Tage nach dem Empfang der Auftragsbestätigung solche schriftlich erheben.
2.3 Der Käufer ist berechtigt, den bereits geschlossenen Vertrag aufzuheben, vorausge-setzt dass sämtliche die folgenden Bedingungen erfüllt worden sind:
2.3.1 Gerhardt Christensen hat den Auftrag nicht in Produktion gesetzt.
2.3.2 Gerhardt Christensen hat keinen Vertrag mit ihrem/ihren Zulieferer(n) ge-schlossen.
2.3.3 Der Käufer bezahlt 10% der Kaufsumme, jedoch nicht weniger als DKK 5.000, an Gerhardt Christensen
2.4 Die Bedingungen müssen zum Zeitpunkt, wo Gerhardt Christensen den Aufhebungsan-trag des Käufers empfangen hat, erfüllt worden.
3. Das Produkt
3.1 Das Produkt wird gemäß EU-Standards hergestellt und geliefert werden, soweit nicht anderes zwischen den Parteien gesondert verabredet worden ist. Das Produkt wird mit einer Gebrauchsanweisung geliefert.
3.2 Gerhardt Christensen behält sich vor, bei der Ausführung des Auftrags jede Änderung vorzunehmen, die für technisch notwendig angesehen wird.
3.3 Der Auftrag wird nicht in Produktion gesetzt, bevor sämtliche für die Grundlage jeder Produktion geschaffene Zeichnungen vom Käufer schriftlich angenommen sind.
4. Vollmacht
4.1 Keine selbständige Person, bzw. Gesellschaft, wie beispielsweise ein Vertreter oder ein Makler, ist ermächtigt, ohne diesbezügliche schriftliche Vereinbarung Gerhardt Chris-tensen zu vertreten.
5. Preise
5.1 Alle Preise, darunter auch Preise gemäß den von Gerhardt Christensen erstellten Preislisten, verstehen sich als Tagespreise ausschließlich von Mehrwertsteuer, sonsti-gen öffentlichen Abgaben und Versandverpackung. Gerhardt Christensen behält sich vor, ohne Einhaltung einer vorherigen Frist, Preislisten und Katalogmaterial zu ändern.
5.2 Der Preis ist ausschließlich entstehender Arbeit, weil die vom Käufer gelieferten Unter-lagen mangelhaft sind, aufgelaufener Überstunden wegen des Erfordernisses auf eine schnellere Ausführung der Arbeit, als was gewöhnlich ist, sowie etwaiger in Verbindung mit der Aufbewahrung von Fertigprodukten aufgelaufener Kosten.
5.3 Falls während der Zeit bis zur Lieferung in Bezug auf die Herstellungs- und Liefe-rungskosten sowie die Preise von Zulieferern Steigerungen in Höhe von mehr als 2% eintreten, so ist Gerhardt Christensen berechtigt, den Preis um solche, durch Belege nachweisbare, Kostensteigerungen zu regulieren.
5.4 Ebenfalls basiert sich der Preis auf den zur Zeit des Geschäftsabschlusses geltenden Wechselkursen. Änderungen des Wechselkurses in Höhe von mehr als 5% berechti-gen daher Gerhardt Christensen dazu, den Preis entsprechend zu regulieren.
6. Lieferbedingungen
6.1 Lieferung erfolgt an die geschäftliche Niederlassung von Gerhardt Christensen gemäß Incoterms 2000 EXW, unabhängig davon, ob Gerhardt Christensen durch eigene Leute oder durch Dritte gemäß gesondertem Vertrag mit dem Käufer, die verkauften Waren an den Käufer bringt.
6.2 Der Liefertermin wird vom Zeitpunkt an gerechnet, wo die Benachrichtigung des Käu-fers über die Annahme der Produktionszeichnung, vgl. Punkt 3.3, Gerhardt Christen-sen erreicht hat.
6.3 Im Falle, dass Lieferung übrigens von Auskünften, die vom Käufer herbeizuschaffen sind, abhängig ist, wird der Liefertermin vom Datum an gerechnet, wo diese Auskünfte Gerhardt Christensen in die Hände kommen.
6.4 Im Falle einer Lieferverzögerung ist Gerhardt Christensen verpflichtet, den Käufer da-von zu benachrichtigen. Gerhardt Christensen ist für weniger als 4 Wochen dauernde Verzögerungen nicht verantwortlich. Bei einem mehr als 4 Wochen dauernden Verzug ist der Käufer berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,5% der Vertragssumme je voller Woche, solcher Verzug dauert, jedoch nicht mehr als 7,5% der Vertragssumme, zu for-dern. Darüber hinaus stehen dem Käufer wegen der Verzögerung keine anderen Be-fugnisse zu.
6.5 Nimmt der Käufer zum Lieferzeitpunkt die Lieferung nicht an, bzw. missachtet er seine Abholpflicht, so ist Gerhardt Christensen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und einen Ersatzanspruch geltend zu machen. Ferner ist Gerhardt Christensen berechtigt, die Waren für Rechnung des Käufers zu verkaufen bzw. einzulagern. Bei einer Einla-gerung liegen die Waren auf Gefahr des Käufers.
6.6 Eine Rücklieferung von Waren und Verpackung kann nur nach vorhergehender schrift-licher Vereinbarung stattfinden und erfolgt gegebenenfalls für Rechnung des Käufers. Paletten, Kisten und sonstige Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt werden, werden nicht gutgeschrieben.
7. Versand und Versicherung
7.1 Alle Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Käufer ver-pflichtet sich, für die Waren eine Haftpflicht- und Feuerversicherung für mindestens die Kaufsumme zu besorgen, vom Zeitpunkt der Warenlieferung an gerechnet und bis zur Zahlung der Kaufsumme.
7.2 Im Falle, dass der Käufer innerhalb von 7 Tagen nach Anforderung nicht nachgewiesen hat, sowohl gemäß diesem Punkt als gemäß dem untenstehenden Punkt 12, eine ord-nungsmäßige Versicherung abgeschlossen zu haben, ist Gerhardt Christensen berech-tigt, für Rechnung des Käufers, die erforderlichen Versicherungen abzuschließen.
8. Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen verstehen sich netto Kasse und sind 14 Tage nach Lieferung der Waren fällig.
8.2 Gerhardt Christensen ist jederzeit berechtigt, ausreichende Sicherheit für die rechtzei-tige Zahlung der Kaufsumme zu fordern.
8.3 Bei der Aussetzung einer Lieferung wegen des Verhaltens des Käufers ist der Käufer verpflichtet, jede Zahlung an Gerhardt Christensen zu effektuieren, als ob die Waren zum vertragsmäßigen Zeitpunkt geliefert worden wären.
8.4 Beim Zahlungsverzug ist ein Zinszuschlag in Höhe von 2% je angefangenen Monat mit monatlicher Zinsenbelastung seit dem Fälligkeitsdatum bis zur Zahlung zu berechnen. Bei der Übersendung von Zahlungsaufforderungen wird Gerhardt Christensen darüberhinaus eine Mahnungsgebühr von DKK 150,00 je Zahlungsaufforderung be-rechnen.
8.5 Die Zahlungen des Käufers werden vorzugsweise auf Zinsen und Kosten und erst da-nach auf die Hauptleistung abgeschrieben.
8.6 Die Waren sind unter Eigentumsvorbehalt verkauft, weshalb Gerhardt Christensen zur Rücknahme der verkauften Waren berechtigt ist, insoweit die verkauften Waren sich aussondern lassen, falls der Käufer – ganz oder teilweise – seine Zahlungspflicht ver-letzt.
8.7 Im Falle der Nichterfüllung durch den Käufer von einer oder mehreren der angeführten vertraglichen Pflichten, darunter seinen Pflichten gemäß diesem Punkt, ist Gerhardt Christensen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Waren für Rechnung des Käu-fers anderweitig zu verkaufen und/oder Ersatzansprüche geltend zu machen. Gerhardt Christensen kann für jeden erlittenen Verlust, darunter auch indirekte Verluste, Ent-schädigung verlangen.
8.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, die Kaufsumme oder einen Teil davon zur Verrechnung zu verwenden, ebenso wie eine Reklamation seitens des Käufers gemäß dem unten-stehenden Punkt 11 dieser Bedingungen den Käufer zur Zurückbehaltung der Kauf-summe nicht berechtigt.
9. Garantie / Mängelhaftung
9.1 Die Garantie umfasst lediglich Waren, die nachweislich infolge mangelhafter Ausfüh-rung oder der Nutzung schlechter Werkstoffe, die von Gerhardt Christensen geliefert worden sind, mit wesentlichen Fehlern oder Mängeln behaftet sind. Die Garantie gilt nur, insofern die Waren ordnungsgemäß verwahrt und durch den Käufer in Überein-stimmung mit den Spezifikationen von Gerhardt Christensen sachgemäß und für nor-malen Gebrauch angewandt worden sind. Gerhardt Christensen haftet nicht für Mängel und Fehler, die auf mangelhafte Wartung, unrichtigen Einbau seitens des Käufers, oh-ne schriftliche Genehmigung der von Gerhardt Christensen durchgeführten Änderun-gen, oder die auf andere seitens des Käufers mangelhaft durchgeführte Reparaturen zurückzuführen sind.
9.2 Im Falle dass die Waren oder Teilprodukte ein nicht-Gerhardt Christensen Fabrikat um-fasst, haftet Gerhardt Christensen nur, insoweit als deren Lieferer ohne Berücksichti-gung des Inhalts dieser Bestimmung – Punkt 9 – eine Garantie übernommen hat.
9.3 Sind die Waren mit wesentlichen Fehlern oder Mängeln behaftet, so ist Gerhardt Chris-tensen verpflichtet und berechtigt, nach eigener Wahl, den Mangel zu beheben, eine Neulieferung vorzunehmen, einen verhältnismäßigen Nachlass im Preis zu gewähren oder einen Ersatz zu leisten. Der Käufer ist nicht berechtigt, weitere Ansprüche gel-tend zu machen. Im Rahmen der Fehlerbehebung oder Neulieferung entstehende Transport-Versicherungs-, Reise-, Montage- und sonstige Kosten sind vom Käufer zu tragen. Die Gerhardt Christensen obliegende Schadensersatzpflicht ist auf den Rech-nungspreis der mangelhaften Waren beschränkt, und Gerhardt Christensen wird unter keinen Umständen wegen indirektes Verlusts, wie z.B. entgangener Gewinn oder Be-triebsausfalls, zum Schadensersatz verpflichtet.
9.4 Die Garantie beinhaltet keine natürliche / gewöhnliche verschleiß Verbrauchsmaterialien. Die Garantie erstreckt sic nicht auf Fehler oder Schäden, die direkt oder indirekt durch fehlerhaften montage, fehlerhafte Verwendung, fehlerhaftes anschließen und Trennen, falsches Schmiermittel usw. oder äußere Einflüsse einschließlich vandalismus verursacht werden.
9.5 Gerhardt Christensen haftet nicht für Fehler und Mängel, die darauf zurückzuführen sind, dass die vom Käufer gelieferten Werkstoffe oder Halbfertigwaren zweckmäßig ungeeignet sind.
9.6 Die Haftpflichtperiode hört 12 Monate nach dem Liefertag auf.
10. Höhere Gewalt
10.1 Gerhardt Christensen kann nicht wegen Nichterfüllung ihrer Pflichten schadensersatz-rechtlich haftbar gemacht werden, vorausgesetzt dass Gerhardt Christensen nachwei-sen kann, dass die betreffende Nichterfüllung auf ein Hindernis zurückzuführen ist, das außerhalb der Kontrolle von Gerhardt Christensen liegt, darunter, sondern nicht dazu beschränkt, Krieg, kriegsähnliche Lagen, Feuer, Streik, Aussperrungen, Export- oder Importverbote, Embargo, Lieferverzögerungen oder mangelhafte Lieferung von Werk-stoffen seitens Zulieferer, Produktionsstopp, Mangel an Energie oder Transportmög-lichkeiten.
10.2 Gerhardt Christensen ist darüberhinaus für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht schadensersatzpflichtig, sofern die betreffende vom obigen Punkt 10.1 umfassende Nichterfüllung sich für einen oder mehrere der Zulieferer von Gerhardt Christensen geltend macht.
10.3 In den von den obigen Punkten 10.1 und 10.2 umfassenden Fällen ist Gerhardt Chris-tensen berechtigt, die Lieferfrist entsprechend zu verlängern oder vom Vertrag zurück-zutreten. Sobald das Hindernis beseitigt ist, ist jede Partei gemäß dem Vertrag ver-pflichtet, es sei denn, dass Gerhardt Christensen vorher vom Vertrag zurückgetreten ist. Ein mehr als 3 Monate lang andauerndes Hindernis berechtigt jede Partei zum Rücktritt.
11. Reklamations- und Überprüfungspflicht
11.1 Der Käufer ist verpflichtet, die Waren beim Empfang unverzüglich zu überprüfen und jeden etwaigen Mangel bis spätestens 3 Tage nach dem Empfang zu bemängeln. Be-achtet der Käufer die angeführten Fristen nicht, so verliert er das Recht auf Geltend-machung des Mangels.
11.2 Im Falle der Entstehung eines Mangels während der Garantiezeit ist der Käufer ver-pflichtet, dies unverzüglich, und jedenfalls innerhalb von 3 Tagen nach der Feststellung des Mangels, oder nachdem er den Mangel festgestellt haben dürfte, zu bemängeln.
11.3 Bei Nichtbeachtung der oben angeführten Fristen seitens des Käufers gilt das Recht, den Mangel geltend zu machen, als verwirkt.
12. Produktenhaftung
12.1 Gerhardt Christensen haftet lediglich für durch Waren verursachte Schäden an Perso-nen oder Sachen, wenn bewiesen werden kann, dass der Schaden auf Fehler oder Versäumnisse bei einer von Gerhardt Christensen gelieferten Ware zurückzuführen ist, sowie bewiesen werden kann, dass die Ware defekt ist, dass der Schaden auf diesen Defekt zurückzuführen ist, und dass zwischen dem Schaden und dem Defekt ein ur-sächlicher Zusammenhang besteht.
12.2 Weiter haftet Gerhardt Christensen, während die Waren im Besitz des Käufers sind, weder für eingetretene Schäden an Immobilien oder Mobiliar noch für Schäden an Wa-ren, die vom Käufer hergestellt sind und von denen gelieferte Waren einen Teil ausma-chen, ebenso wie Gerhardt Christensen für Betriebsausfälle, Zeitverluste, Gewinnein-bußen, entgangenen Gewinn oder sonstigen indirekten Verlust nicht haftet.
12.3 Im Falle, dass Gerhardt Christensen eine Haftung auferlegt werden sollte, welche die obige Haftung überschreitet, so ist der Käufer verpflichtet, Gerhardt Christensen dafür schadlos zu halten. Der Käufer ist verpflichtet, ohne Regress gegen Gerhardt Chris-tensen eine Produktenhaftpflichtversicherung abzuschließen, die jede gegen den Käu-fer und/oder Gerhardt Christensen geltend gemachte Produktenhaftung umfasst.
12.4 Der Käufer ist verpflichtet, sich vor dem gleichen Gericht, bzw. Schiedsgericht, verkla-gen zu lassen, das die Frage betreffend die Produktenhaftung für Gerhardt Christen-sen prüft.
13. Produktinformation
13.1 Die technischen Spezifikationen und sonstige im Katalogmaterial angegebene Abmes-sungen sind unverbindlichen Charakters, und Gerhardt Christensen übernimmt keine Haftung für Fehler in diesem Material. Alle aus diesem Material hervorgehenden Aus-künfte und Daten, darunter auch Preislisten, sind nur insoweit verbindlich, dass sie ausdrücklich zwischen den Parteien vertraglich festgelegt sind.
14. Montage und Service
14.1 Alle Lieferungen sind ausschließlich von Montage- und Servicekosten.
14.2 Im Falle dass Gerhardt Christensen die Montage und Service vorzustehen hat, muss ein gesonderter Vertrag geschlossen werden um den Preis und die sonstigen Bedin-gungen zu regeln. Die folgenden Basisbedingungen gelten jedoch für jeden individuel-len Vertrag über Montage und/oder Service:
14.2.1 Der Käufer ist verpflichtet, das Vorhandensein von Wasser und Antriebskraft, hierunter von Druckluft, elektrischer Strom u.dgl., für eigene Rechnung in er-forderlichem Ausmaß zu sichern.
14.2.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Einrichtung der Montagestelle zu sichern, da-runter dass sie in Übereinstimmung mit den Anweisungen von Gerhardt Chris-tensen trocken und sauber ist.
14.2.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Abstimmung zwischen der Zugänglichkeit und der bestellten Montage und/oder Service, darunter die Zugänglichkeit des Krans, wo dies erforderlich wäre, zu sichern.
14.2.4 Der Käufer ist gemäß dem Arbeitsmilieu für die gesetz- und vorschriftsmäßige Ausführung der Montage und/oder Service an der Montagestelle verantwort-lich.
14.2.5 Der Käufer ist zur Erfüllung der jederzeit geltenden Montageanweisung von
Gerhardt Christensen übrigens verpflichtet.
14.2.6 Gerhardt Christensen stellt Krane, Gerüste u.dgl. zur Verfügung. Gerhardt Christensen stellt ebenso, wo dies erforderlich wäre, einen Bauwagen zur Ver-fügung deren eigener Leute. Der Käufer sorgt für eigene Rechnung für den Anschluss der Wasser- und Leckleitungen an den Bauwagen.
14.3 Die mit dem Punkt 14.2.6 verbundenen Kosten, jedoch nicht die mit dem Anschluss der Wasser- und Leckleitungen an die Bauwagen verbundenen Kosten, sind im Preis der Montage und/oder Service eingerechnet.
14.4 Im Falle der Nichterfüllung durch den Käufer von einer oder mehreren der gemäß die-sem Punkt – Punkt 14 – vertraglichen Pflichten ist Gerhardt Christensen berechtigt, nachdem sie den Ansprechpartner des Käufers von der betreffenden Nichterfüllung ordnungsgemäß angezeigt hat, den Platz sofort zu verlassen.
14.5 Im Falle der Nichterfüllung durch den Käufer ist Gerhardt Christensen berechtigt, die Transport- und Wartezeitkosten mit insgesamt DKK 400,00 je Stunde, jedoch nicht we-niger als DKK 1.000,00, dem Käufer in Rechnung zu stellen.
15. Schutz der Rechte
15.1 Der Käufer erwirbt durch den Kauf von Waren kein Recht auf die gewerblichen Schutz-rechte von Gerhardt Christensen, und der Käufer ist auch nicht berechtigt, Auskünfte über die Ware/Waren missbräuchlich auszunutzen, wodurch der Käufer die Rechte von Gerhardt Christensen verletzten könnte.
16. Zeichnungen und Beschreibungen
16.1 Alle Zeichnungen, Unterlagen und Beschreibungen der Waren, unabhängig davon ob diese von Gerhardt Christensen oder anderen hergestellt worden sind, die dem Käufer in Verbindung mit dem Angebot, der Lieferung oder auf sonstige Art und Weise über-geben worden sind, verbleiben das Eigentum von Gerhardt Christensen. Sonstige Un-terlagen u.dgl. dürfen ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung durch Gerhardt Christensen für keinen anderen Zweck als Installierung, Betrieb und Instandhaltung der Waren verwendet werden und dürfen nicht kopiert oder Drittem übergeben werden. Mangels des Abschlusses eines Vertrags betreffend die Lieferung der Waren dürfen sonstige Unterlagen u.dgl. an Gerhardt Christensen zurückgegeben werden.
17. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
17.1 Etwaige Streitigkeiten, die sich aufgrund der Lieferungen von Gerhardt Christensen ergeben, sind unter Anwendung von dänischem Recht zu entscheiden, jedoch nicht den Vorlageregelungen des dänischen internationalen Privatrechts.
17.2 Alle sich aus der Lieferungen von Gerhardt Christensen ergebende Streitigkeiten sind dem Dänischen Schiedsinstitut (Danish Arbitration) gemäß den von diesem aufgestell-ten Regeln zu unterwerfen und endgültig im Schiedsgericht zu entscheiden.
17.3 Die Sitzungen finden auf Verlangen von Gerhardt Christensen in Aalborg, Dänemark, statt.